| ANDREAS SIEMONEIT |
ier sind
Wege-Begriffe versammelt, bei deren Abgrenzung immer wieder Schwierigkeiten auftreten. In
der Praxis sind sie auch weniger wichtig als in den diversen Prüfungen, trotzdem ist es
schön, wenn man sie einmal gegenübergestellt bekommt. |
Aufpassen muß man insbesondere beim Begriff des Fahrwassers, der sowohl in den KVR (hier stets als "Enges Fahrwasser", engl. narrow channel) als auch in der SeeSchStrO auftaucht, sich aber wesentlich unterscheidet.
ichtiger
Begriff aus den KVR (Regel 9). Ein Enges Fahrwasser ist ein Gebiet, wo (großen)
Fahrzeugen eine größere Sicherheit gegeben werden soll, da die natürlichen Umstände
(Wassertiefe, Breite) die freie Benutzung der Wasserfläche einschränken. Es ist
allerdings keine Zone mit generellen Vorrechten für alle Längsfahrer (und unterscheidet
sich damit ganz erheblich vom deutschen Fahrwasserbegriff).
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Der Begriff des Engen Fahrwassers ist insofern schwierig, da die KVR nichts zum Begriffe selbst sagen, sondern nur, was man da darf und was nicht. Daher muß man die Gesetzeskommentare bemühen, da auch die Lehrbücher sich häufig um diesen Begriff "herummogeln" (unschlagbar der Kommentar einer englischen Yachtausgabe der KVR: "A narrow channel is not defined, for the very good reason that the term is a relative one.").
Das Bundesoberseeamt sagt in einem Spruch: "Enge Fahrwasser sind solche, in denen die Schiffsführung in der freien Wahl des Weges aufgrund der natürlichen Begrenzung eingeschränkt ist, wenn also einem bestimmten Fahrzeug die Möglichkeit genommen ist, ohne Probleme ein Manöver nach Steuerbord oder nach Backbord zu fahren." Das bedeutet also, daß bereits ein zwei Seemeilen breites Fahrwasser als eng anzusehen sein kann, nicht jedoch ein vier Seemeilen breites. Was für ein Kreuzfahrtschiff eng ist, kann für eine Yacht noch der freie Seeraum sein. Genauso kann für ein mit dem Gezeitenstrom laufendes Schiff ein Fahrwasser eng sein, das für das gleiche Schiff bei Gegenstrom unproblematisch ist. Generell läßt sich sagen: Alles, was lateral, also rot/grün betonnt ist, ist ein Enges Fahrwasser für die in diesem Fahrwasser üblicherweise anzutreffenden Schiffe, denn sonst müßte man es nicht betonnen. Die nur mit Mitte-Fahrwasser-Tonnen betonnten Schiffahrtswege z. B. in der Ostsee zählen normalerweise nicht dazu.
Ihr seht also: Man kommt ums Interpretieren nicht herum. Aber wenn man bedenkt, wie unbeweglich Großschiffe sein können, kommt man sehr schnell zu Engen Fahrwassern. Analogie: Im Straßenverkehr sind alle Straßen als "Enge Fahrwasser" anzusehen (mit Rechtsfahrgebot), das freie Querfeldein-Fahren ist eine seltene Ausnahme. In der Seefahrt ist es eher die Regel.
Folgende besondere Regeln gelten in Engen Fahrwassern:
chwammiger
Begriff ohne Rechtsfolgen. Schiffahrtswege sind alle empfohlenen oder faktisch benutzten
Routen auf dem Meer. Dazu gehören z. B. die mit Mitte-Fahrwasser-Tonnen ausgetonnten Wege
in der Ostsee (Kiel-Ostsee-Weg, Kiel-Fehmarnsund-Weg, Weg H, Weg T etc.). Kein Schiff ist
gezwungen, diese Wege zu benutzen, kein Schiff, das diesen Wegen folgt, genießt
irgendwelche Sonderrechte. Die Mitte-Fahrwasser-Tonnen markieren nur unverbindliche
Leitlinien und lassen einem ansonsten freie Wahl. |
Achtung: Der Übergang zum Engen Fahrwasser ist gleitend. Schnell wird ein Schiffahrtsweg durch äußere Begrenzungen (z. B. Großer Belt) oder Verringerung der Wassertiefe zum Engen Fahrwasser nach KVR.
her
gesetzesformaler Begriff, den man sich nicht unbedingt merken muß.
Seeschiffahrtstraße
ist überall dort, wo die Seeschiffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO) gilt, und umgekehrt.
Etwas irreführend ist der Begriff insofern, als der Begriff "Straße" so etwas
wie Fahrwasser oder Markierung suggeriert. Seeschiffahrtstraßen sind aber in der Regel
gar nicht markiert, sondern umfassen: |
ußerordentlich
wichtiger Begriff der KVR (Regel 10). Ein Verkehrstrennungsgebiet (VTG, engl. Traffic
Separation Scheme, TSS) besteht aus zwei Einbahnwegen
("Fahrspuren") und der mehr oder weniger breiten Trennzone
("Mittelstreifen") zwischen ihnen. In der Regel ist die Trennzone betonnt,
häufig auch die äußere Begrenzung der Einbahnwege, damit man das VTG erkennen kann. Der
Bereich zwischen einem VTG und der nahen Küste wird Küstenverkehrszone
genannt ("Bürgersteig" und "Radweg", siehe unten). |
VTG werden auch "Autobahnen der See" genannt. Sinn ist allerdings nicht primär die Beschleunigung des Schiffsverkehrs, sondern die Verringerung der Kollisionen durch Vermeidung von Begegnungen und Angleichung von Geschwindigkeiten. Dazu bündeln VTG den (Großschiff-)Verkehr und führen ihn in separierten Einbahnwegen, in denen jeweils alle Schiffe in die gleiche Richtung fahren. Und wenn Schiffe in die gleiche Richtung fahren, ist die Kollisionsgefahr eben deutlich verringert. VTG dominieren weite Bereiche der Küstengewässer insbesondere in der Nordsee und im Englischen Kanal, sie sind aber eigentlich überall dort zu finden, wo viele Schiffe auf wenig Wasserfläche fahren. Dies sind oft Engstellen (Straße von Dover) oder Kaps, wo alle Schiffe um die gleiche Ecke fahren (Bretagne, SW-Ecke von England). VTG werden von der Internationalen Maritimen Organisation IMO festgelegt.
Manche VTG sind kaum eine halbe Seemeile lang, und man fragt sich dann, was das eigentlich soll. Jedoch müssen Schiffe, die das VTG nicht benutzen, einen deutlichen Abstand von ihnen halten. Die Großschiffahrt ist also mehr oder weniger gezwungen, an dieser Stelle das VTG zu benutzen, wenn sie nicht einen großen Umweg fahren will. Damit ist auch durch ein kurzes VTG (eher "Tor" als "Straße") der angestrebte Bündelungseffekt bereits erreicht.
Folgende besondere Regeln gelten in Verkehrstrennungsgebieten:
Keine besondere Regel gibt es für das Ausweichen:
Volle Geltung der Ausweichregeln der KVR, mit
Berücksichtigung der genannten Nichtbehinderungsgebote. Das bedeutet also beispielsweise:
Ein Motorschiff, das dem Einbahnweg folgt, ist gegenüber einem querenden Motorschiff an
seiner Steuerbordseite ausweichpflichtig!!! Ganz regulär ist hier das
querende Schiff Kurshalter und bleibt dies auch. Ein VTG ist keine
Vorfahrtstraße, sondern legt lediglich bestimmte Fahranweisungen für den
"Normalfall" fest. Anmerkung: Es gibt zwei Gründe, warum das Queren so erfolgen soll, daß der rechtweisende Kurs senkrecht zum Einbahnweg liegt und nicht der Kurs über Grund:
Bei all dem Hin und Her um VTG und Großschiffahrt vergißt man manchmal als Segelschiff-Skipper, daß man das VTG auch selbst als Längsfahrer nutzen kann, mit den genannten Einschränkungen durch das Nichtbehinderungsgebot. Es kann einem allerdings passieren, dass man durch die Küstenwache (die das Ganze mit Radar überwacht) aufgefordert wird, das VTG zu verlassen, weil man als Langsamfahrer die Idee des VTG (Harmonisierung der Verkehrsströme) natürlich etwas konterkariert. Hier wird dann die Regel des Nichtbehinderungsgebotes durch die Küstenwache vorsorglich eingefordert. Ein VTG ist zwar formal kein für Segler verbotener Bereich, aber faktisch gefährlich und zudem meist unattraktiv. Aber man kann den Spieß auch umdrehen, die Küstenwache anfunken und fragen, wo man fahren soll, weil man einen bestimmten Ort erreichen will und auf dem Weg dorthin die eine oder andere "Problemzone" queren muss. Die Küstenwache freut sich in der Regel über so viel Vorausschau und wird einem gern beratend zur Seite stehen.
ER
Begriff der SeeSchStrO schlechthin. Der Längsverkehr im Fahrwasser hat Vorfahrt, das macht die Bedeutung des
Fahrwasserbegriffes aus. Im Gegensatz zum Verkehrstrennungsgebiet ist also ein deutsches
Fahrwasser eine echte Vorfahrtstraße. |
Alles, was im deutschen Seegebiet lateral, also rot/grün betonnt ist, ist Fahrwasser. Hier wird also jeder Zweifel, der einen beim Engen Fahrwasser plagen kann, eliminiert, indem man den Begriff an objektiven Tatsachen festmacht. Zusätzlich sind in den Flußmündungen und Kanälen auch die nichtbetonnten Wasserflächen Fahrwasser, soweit sie dem Durchgangsverkehr dienen (etwas schwammig).
Die SeeSchStrO legt fest, daß alle ihre Fahrwasser auch Enge Fahrwasser nach den KVR sind, so daß automatisch die dort geltenden Regelungen übernommen werden, falls die SeeSchStrO nicht etwas anderes bestimmt.